Rechtsbehelfsbelehrung für Gebührenabrechnungen der Gemeinde Mertingen

Im Zuge der Abrechnung der Gebühren nach dem Kommunalabgabenrecht (Wasser, Abwasser, Friedhof, Kinderbetreuung, Mittagessen) werden Sie mittels Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Bescheid auf Ihre Rechte zum Widerspruch bzw. zur Klage informiert.

Hier möchten wir Sie detailliert darüber informieren, in welcher Form Sie jeweils Widerspruch bzw. Klage einreichen können:

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird ist dieser einzulegen bei  der
Gemeinde Mertingen, Fuggerstraße 5, 86690 Mertingen.

Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:  

a.  Schriftlich oder zur Niederschrift
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. 
Die Anschrift lautet:  Gemeinde Mertingen, Fuggerstraße 5, 86690 Mertingen

b.  Elektronisch 
Der Widerspruch kann auch elektronisch eingelegt werden. Dafür steht die Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur über den von der Behörde eröffneten Zugang für elektronische Dokumente. Die Adresse hierfür lautet:  gemeinde@mertingen.de

Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in 86152 Augsburg, Kornhausgasse 4 erhoben werden. Für die Klageerhebung stehen die unter 2. aufgeführten Möglichkeiten zur Verfügung. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird  
ist  die  Klage  bei  dem  Bayerischen  Verwaltungsgericht in 86152 Augsburg, Kornhausgasse 4 zu erheben.

Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:  

a.  Schriftlich oder zur Niederschrift 
Die Klage kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Anschrift lautet:  Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg, Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg

b.  Elektronisch 
Die Klage kann bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg auch elektronisch nach Maßgabe der der Internetpräsenz  der  Verwaltungsgerichtsbarkeit  (www.vgh.bayern.de/vgaugsburg)  zu  entnehmenden  Bedingungen erhoben werden. Die  Klage  muss  den  Kläger,  den  Beklagten  und  den  Gegenstand  des  Klagebegehrens  bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: 
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!