GEMEINDE MERTINGEN
Verwaltung
Fuggerstraße 5
86690 Mertingen
Telefon: 09078/9600-0
Telefax: 09078/9600-20
E-Mail: Gemeinde@Mertingen.de
Wir sind für Sie da:
Montag - Freitag: 8:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mittwoch: 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Gemeinde Mertingen | Online: https://mertingen.de//
Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt angezeigt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist. Anzeigepflichtig sind Bestattungsunternehmen, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie sonstige Einrichtungen.
Der Tod eines Menschen muss vom Standesamt beurkundet werden, in dessen Zuständigkeitsbereich er verstorben ist. Daher muss ein solcher Sterbefall dem Standesamt angezeigt werden.
Bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie sonstigen Einrichtungen, ist der Träger (meist die Verwaltung) der Einrichtung zur Anzeige des Sterbefalls verpflichtet. Zu diesem Zweck wird die Verwaltung der Einrichtung Daten über den Verstorbenen erheben und sich von den Angehörigen die erforderlichen Urkunden und Nachweise vorlegen lassen.
Trotzdem ist nicht auszuschließen, dass Angehörige des Verstorbenen oder ein von ihnen beauftragtes Bestattungsunternehmen nochmals vorsprechen müssen. Dies wird vor allem dann notwendig, wenn dem Standesamt noch nicht alle die für die Beurkundung benötigten Daten vorliegen.
Ist keine schriftliche Anzeige möglich, muss der Tod des Menschen beim Standesamt mündlich angezeigt werden. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn sich der Sterbefall nicht in einer Einrichtung (Klinik, Altenheim, usw.) ereignet hat.
Zur Anzeige sind verpflichtet:
Ist mit der Anzeige ein bei einer Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer registriertes Bestattungsunternehmen beauftragt, so kann die Anzeige auch schriftlich erfolgen.
Name | Telefonnummer | Zimmer | Bemerkung |
---|---|---|---|
Karin Bullinger | 09078 9600-18 | ||
Monika Kreuzer | 09078 9600-18 | ||
Sandra Markus | 09078 9600-12 |